Auflagen zur FES-Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik 

Auflagen zur FES-Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

Gem. Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 24.11.2014 Az.: 3-3854/935
  1. Über die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind
    Aufzeichnungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV zu führen. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen bei der Überwachung vorzulegen.
  2. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars darf nur in
    Unterrichtsräumen von Fahrschulen durchgeführt werden, die den Anforderungen nach §§ 3 und 4 und der Anlage 2 DV-FahrlG sowie der Richtlinie über die Ausstattung von Fahrschulen mit Lehrmittel in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und darüber hinaus so beschaffen und eingerichtet sind, dass Gruppenarbeit stattfinden kann. Außerdem müssen ausreichende freie Flächen zur Visualisierung der Arbeitsergebnisse zur Verfügung stehen.
  3. Bei der Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind die Vorgaben gemäß § 42 Abs. 2 bis 5 FeV zu beachten.
  4. Bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars müssen
    geeignete Visualisierungsmöglichkeiten gemäß Anlage 16 zur FeV eingesetzt werden. Außerdem müssen für die Arbeiten und Hausaufgaben der Teilnehmer/innen Arbeitsblätter gemäß Anlage 16 zur FeV und Schreibstifte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  5. Der beabsichtigte Beginn der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme eines Fahreignungsseminars ist der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde sowie der Geschäftsstelle des Treuhandvereins rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
  6. Seminarteilnehmer/innen, die das Seminar grob stören (z.B. im angetrunkenen Zustand erscheinen) sind von der Seminarteilnahme auszuschließen.
  7. Die Teilnahmebescheinigung ist zu verweigern, wenn ein/e Teilnehmer/in nicht an allen Sitzungen teilgenommen hat, eine offene Ablehnung der Maßnahme zeigt oder den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet (§ 44 Abs. 2 FeV). Erscheint ein/e Teilnehmer/in, gleich aus welchem Grund, erst mehr als 15 Minuten nach Sitzungsbeginn,
    ist er/sie von der weiteren Seminarteilnahme auszuschließen.
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner