Auflagen zur ASF-Seminarerlaubnis 

Auflagen zur ASF-Seminarerlaubnis

  1. Über das Aufbauseminar sind Aufzeichnungen entsprechend § 31 Abs. 1 FahrlG zu führen. Diese sind entsprechend § 31 Abs. 3 FahrlG aufzubewahren und auf Verlangen bei der Überwachung vorzulegen.
  2. Aufbauseminare dürfen nur in Unterrichtsräumen von Fahrschulen durchgeführt werden, die den Anforderungen nach §§ 3 und 4 und der Anlage 2 DV-FahrlG sowie der Richtlinie über die Ausstattung von Fahrschulen mit Lehrmittel in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und darüber hinaus so beschaffen und eingerichtet sind, dass Gruppenarbeit stattfinden kann. Außerdem müssen ausreichende freie Flächen zur Visualisierung der Arbeitsergebnisse zur Verfügung stehen.
  3. Bei den Aufbauseminaren muss als geeignete Visualisierungsmöglichkeit mindestens ein Flip-Chart eingesetzt werden. Außerdem müssen für jeden Teilnehmer ausreichende zur Visualisierung von Redebeiträgen geeignete Materialien (z.B. Metaplankarten) und Schreibstifte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  4. Der beabsichtigte Beginn eines Aufbauseminars ist der nach § 50 Abs. 2 FahrlG örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde sowie der Geschäftsstelle des Treuhandvereins recht­zeitig (in der Regel mindestens zwei Wochen vor Seminarbeginn) schriftlich mitzuteilen.
  5. Nach der ersten Sitzung hat der/die Seminarleiter/in der Geschäftsstelle des Treuhandvereins die Termine für die zweite, dritte und vierte Sitzung des Aufbauseminars unverzüglich schriftlich, möglichst per Fax oder per E-Mail, mitzuteilen. Werden Sitzungstermine verlegt, ist die Verlegung ebenfalls unverzüglich der Geschäftsstelle des Treuhandvereins mitzuteilen.
  6. Damit die Seminarteilnehmer/innen Gelegenheit haben, die in den einzelnen Sitzungen gewonnenen Erkenntnisse zu reflektieren und ihr Verhalten zu überprüfen, müssen zwischen zwei Sitzungen mindestens zwei freie Tage liegen.
  7. An einem Tag, an dem Fahrproben durchgeführt werden, darf keine Sitzung stattfinden.
  8. Wird im Laufe des Seminars die Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen unterschritten, darf das Seminar fortgesetzt werden. Die für die Seminarüberwachung örtlich zuständige Erlaubnisbehörde ist vom Seminarleiter unverzüglich zu informieren.
  9. Seminarteilnehmer/innen, die das Seminar grob stören (z.B. im angetrunkenen Zustand erscheinen) sind von der Seminarteilnahme auszuschließen.
  10. Die Teilnahmebescheinigung ist zu verweigern, wenn ein/e Teilnehmer/in nicht an allen Sitzungen und an der Fahrprobe teilgenommen hat (§ 37 Abs. 2 FeV). Dies gilt nicht, wenn der/die Teilnehmer/in lediglich die letzte Seminarsitzung versäumt hat, diese im Rahmen einer Einzelsitzung mit dem/r Seminarleiter/in nachgeholt wurde und das Versäumnis auf einem zwingenden Grund wie insbesondere Krankheit beruhte. Erscheint ein/e Teilnehmer/in, gleich aus welchem Grund, erst mehr als 15 Minuten nach Sitzungsbeginn, ist er/sie von der weiteren Seminarteilnahme auszuschließen.
  11. Aufbauseminare können von zwei Seminarleiter/innen in Komoderation durchgeführt werden. In diesem Fall übernimmt eine Person die Aufgabe des/r Seminarleiter(s)/in,
    die andere Assistenzfunktion. Beide Seminarleiter/innen müssen bei allen Sitzungen ununterbrochen anwesend sein. Die Fahrproben können auf beide Seminarleiter/innen aufgeteilt werden. Für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie der Auflagen ist bei der Komoderation der/die Seminarleiter/in verantwortlich, der/die die Aufgabe des/r Seminarleiter(s)/in übernommen hat. Nur er/sie unterschreibt die Teilnahmebescheinigungen. Bei der Seminarüberwachung wird auch nur diese/r Seminarleiter/in überwacht.
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