Regelüberwachung

Regelüberwachung

Nach § 51 Fahrlehrergesetz erfolgt die Regelüberwachung alle zwei Jahre. Diese Frist kann auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinander folgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden.

Die Regelüberwachung unterteilt sich in

  1. Formalüberwachung, diese umfasst z.B. die Einsichtnahme in Fahrschulerlaubnisse, Fahrlehrerscheine, Nachweise der Arbeitszeiten, Ausbildungsnachweise, Dokumentation der Ausbildung, abgehaltene ASF- Seminare etc.
  2. Pädagogische Überwachung des Theorieunterrichts (45 min)
  3. Pädagogische Überwachung des Fahrunterrichts (45 min)

Zur Terminabstimmung werden Sie im Voraus von einem Sachverständigen angerufen und erhalten im Anschluss auch eine Bestätigung des Termines.

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