Kosten

Kosten

Die Leistungen des Vereins werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet und der beauftragenden Behörde in Rechnung gestellt. Dieses Gesetz sieht eine Abrechnung nach Stundensätzen vor; die von manchen Seiten immer wieder gewünschte Pauschalierung der Kosten für die Fahrschulüberwachung ist daher nicht möglich.

  1. Der Stundensatz für Fahrschulüberwachung und Seminarüberwachung (ASF / FES) beträgt 104 Euro. Der Stundensatz für die Überwachung der Kurse zur Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz beträgt 77 Euro.
  2. Für Schreibauslagen werden 0,50 € pro Seite berechnet.
  3. Das Kilometergeld beträgt 0,42 € pro Kilometer
  4. Für sonstige Auslage (Telefon/Porto/Parken) werden die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt.

Auf die Gesamtsumme wird die gesetzliche Mehrwertsteuer fällig.

Die Stundensätze des Vereins sind so kalkuliert, dass sie die Ausgaben decken.

Es wird keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

Mehrwertsteuer

Auf Leistungen, die ein Verein an Nichtmitglieder erbringt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer anzuwenden. Der Treuhandverein erbringt seine Leistungen im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Behörden stellen der Fahrschule die Kosten für die Überwachung in Rechnung. Diese bestehen aus den Kosten des Treuhandvereins und aus den Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr. Diese behördliche Gesamtrechnung beinhaltet keine Umsatzsteuer. Insofern kann die in der Rechnung des Treuhandvereins enthaltene Umsatzsteuer von der Fahrschule nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner