Auflagen zur FES-Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
Gem. Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 24.11.2014 Az.: 3-3854/935
- Über die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind
Aufzeichnungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV zu führen. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen bei der Überwachung vorzulegen. - Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars darf nur in
Räumen durchgeführt, die von einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 4a Abs. 3 und Abs. 4 StVG umfasst sind. - Bei der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind die Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 bis 9 FeV zu beachten.
- Der beabsichtigte Beginn der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eines Fahreignungsseminars ist der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG am Ort der Praxisräume örtlich
zuständigen Erlaubnisbehörde sowie der Geschäftsstelle des Treuhandvereins schriftlich anzuzeigen. - Seminarteilnehmer/innen, die das Seminar grob stören (z.B. im angetrunkenen Zustand erscheinen) sind von der Seminarteilnahme auszuschließen.
- Die Teilnahmebescheinigung ist zu verweigern, wenn ein/e Teilnehmer/in nicht an allen Sitzungen teilgenommen hat, eine offene Ablehnung der Maßnahme zeigt oder den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet (§ 44 Abs. 2 FeV). Erscheint ein/e Teilnehmer/in, gleich aus welchem Grund, erst mehr als 15 Minuten nach Sitzungsbeginn,
ist er/sie von der weiteren Seminarteilnahme auszuschließe