Auflagen zur FES-Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

Auflagen zur FES-Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

Gem. Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 24.11.2014 Az.: 3-3854/935

  1. Über die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind
    Aufzeichnungen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV zu führen. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen bei der Überwachung vorzulegen.
  2. Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars darf nur in
    Räumen durchgeführt, die von einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 4a Abs. 3 und Abs. 4 StVG umfasst sind.
  3. Bei der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind die Vorgaben gemäß § 42 Abs. 6 bis 9 FeV zu beachten.
  4. Der beabsichtigte Beginn der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eines Fahreignungsseminars ist der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG am Ort der Praxisräume örtlich
    zuständigen Erlaubnisbehörde sowie der Geschäftsstelle des Treuhandvereins schriftlich anzuzeigen.
  5. Seminarteilnehmer/innen, die das Seminar grob stören (z.B. im angetrunkenen Zustand erscheinen) sind von der Seminarteilnahme auszuschließen.
  6. Die Teilnahmebescheinigung ist zu verweigern, wenn ein/e Teilnehmer/in nicht an allen Sitzungen teilgenommen hat, eine offene Ablehnung der Maßnahme zeigt oder den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet (§ 44 Abs. 2 FeV). Erscheint ein/e Teilnehmer/in, gleich aus welchem Grund, erst mehr als 15 Minuten nach Sitzungsbeginn,
    ist er/sie von der weiteren Seminarteilnahme auszuschließe
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